Rechtstracker.at

Art. 1 § 58 MPG

10 Rechtssätze zu MPG
Fassungen
17.12.2003 bis 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 119/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 5817.12.200331.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 119/2003 · aufgehoben
Art. 1 § 5801.01.199716.12.2003 BGBl. Nr. 657/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

17.12.2003BGBl. I Nr. 119/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

MPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 58, (1) Der Landeshauptmann hat im Hinblick auf klinische Prüfungen außerhalb von Krankenanstalten Sorge dafür zu tragen, daß im Bereich seines Bundeslandes unabhängige Ethikkommissionen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 60, in ausreichender Zahl eingerichtet werden.

  1. Absatz 2,Bei der klinischen Prüfung an Krankenanstalten ist die zuständige Ethikkommission gemäß Paragraph 8 c, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zu befassen.
  2. Absatz 3,Die Bestellung von Ethikkommissionen gemäß Absatz eins, ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz anzuzeigen.
  3. Absatz 4,Die Ethikkommission hat zumindest zu bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      einem Arzt, der zur selbständigen Ausübung seines Berufes im Inland berechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      einem Facharzt, in dessen Sonderfach die klinische Prüfung des Medizinproduktes fällt,
    3. Ziffer 3
      einem Vertreter des Krankenpflegefachdienstes,
    4. Ziffer 4
      einem Juristen,
    5. Ziffer 5
      einem Pharmazeuten,
    6. Ziffer 6
      einem technischen Sicherheitsbeauftragten einer Krankenanstalt,
    7. Ziffer 7
      einem Patientenvertreter,
    8. Ziffer 8
      einem Vertreter einer repräsentativen Behindertenorganisation und
    9. Ziffer 9
      einer weiteren, nicht unter die Ziffer eins bis 8 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten betraut ist
      oder sonst über die erforderliche ethische Kompetenz verfügt. Zusätzliche Experten sind, soweit es die Beurteilung einer klinischen Prüfung erfordert, beizuziehen. Die Ethikkommission hat sich aus Frauen und Männern zusammenzusetzen. Dabei ist nach Möglichkeit auf ein ausgewogenes Verhältnis zu achten. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. Die in Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder der Ethikkommission dürfen nicht zugleich klinische Prüfer im Rahmen der zu beurteilenden klinischen Prüfung sein.

Gesetzesnummer

10011003

Dokumentnummer

NOR40047228